Wasserschutzgebiete-alt

Grundwasserschutz = Trinkwasserqualität

Die Qualität des Trinkwassers hängt unmittelbar von der Qualität des Grundwassers ab. Zum Schutze des in den Brunnenanlagen geförderten Wassers der Wasserwerke wird das zugehörige Einzugsgebiet als Wasserschutzgebiet ausgewiesen. Die Flächenausdehnung dieser Wasserschutzgebiete bzw. die Wasserschutzgebietszonen I bis III werden im Wesentlichen von der Höhe der Wasserentnahme, dem Aufbau und den Eigenschaften des Untergrundes bestimmt. Dabei kommt dem belebten Boden die größte Bedeutung zu. Die Reinigung der zusickernden Niederschläge und sonstigen Flüssigkeiten findet im Oberboden statt, wobei die Reinigungswirkung mit zunehmender Tiefe schnell abnimmt.

In der <Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) vom 15. Oktober 1995> werden genaue Hinweise für die Nutzung und Bewirtschaftung dieser Flächen festgelegt.

Wasserschutzgebiet Zonen

Die Schutzzone I, mit einem Radius von 10m um den Brunnen, soll den Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten. Dieser Bereich wird eingezäunt und eine Grasdecke ohne Düngung, Pflanzenschutzmittel und Nutzung unterhalten. Der Brunnen wird gegen eindringendes Sickerwasser und gegen Überflutung gesichert.

Die Schutzzone II umschließt die so genannte <50-Tage-Linie>. Von der äußeren Grenze dieser Schutzzone benötigt das Grundwasser mindestens 50 Tage, bis es zu den Brunnen gelangt. In dieser Zeit sind alle gesundheitsschädlichen Keime abgestorben. Innerhalb dieser Zone muss das Grundwasser durch die belebte Bodenzone gegen Verunreinigung durch Bakterien und Viren geschützt werden. In der Schutzzone II sind bestimmte Handlungen und Anlagen verboten oder beschränkt zulässig.

Zum Beispiel:

  • Bebauung, insbesondere mit landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben
  • Düngung
  • Kleingärten
  • Lagerung von Heizöl
  • Abgrabungen
  • Gärfuttermieten

Die Schutzzone III umschließt das gesamte Einzugsgebiet der Wasserfassung. In ihr soll das Grundwasser vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen geschützt werden. Auch hier sind bestimmte Handlungen und Anlagen verboten oder beschränkt zulässig.

Zum Beispiel:

  • Ablagern von Schutt, Abfallstoffen, Öl, Wassergefährdenden Stoffen wie Lösungsmittel, Teer, usw.
  • Anwendung von Gülle, Klärschlamm, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
  • Massentierhaltung
  • Kläranlagen
  • Sand- und Kiesgruben