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Grundwasserschutz = Trinkwasserqualität
Die
Qualität des Trinkwassers hängt unmittelbar von der Qualität
des Grundwassers ab. Zum Schutze des in den Brunnenanlagen geförderten
Wassers der Wasserwerke wird das zugehörige Einzugsgebiet als
Wasserschutzgebiet ausgewiesen. Die Flächenausdehnung dieser
Wasserschutzgebiete bzw. die Wasserschutzgebietszonen I bis III werden im
Wesentlichen von der Höhe der Wasserentnahme, dem Aufbau und den
Eigenschaften des Untergrundes bestimmt. Dabei kommt dem belebten Boden die
größte Bedeutung zu. Die Reinigung der zusickernden
Niederschläge und sonstigen Flüssigkeiten findet im Oberboden statt,
wobei die Reinigungswirkung mit zunehmender Tiefe schnell abnimmt.
In der <Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten
(SchuVO) vom 15. Oktober 1995> werden genaue Hinweise für die Nutzung
und Bewirtschaftung dieser Flächen festgelegt.
Die Schutzzone I, mit einem Radius von 10m um den Brunnen,
soll den Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage und ihrer unmittelbaren Umgebung
vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten.
Dieser Bereich wird eingezäunt und eine Grasdecke ohne Düngung,
Pflanzenschutzmittel und Nutzung unterhalten. Der Brunnen wird gegen
eindringendes Sickerwasser und gegen Überflutung gesichert.
Die Schutzzone II umschließt die so genannte
<50-Tage-Linie>. Von der äußeren Grenze dieser Schutzzone
benötigt das Grundwasser mindestens 50 Tage, bis es zu den Brunnen gelangt.
In dieser Zeit sind alle gesundheitsschädlichen Keime abgestorben. Innerhalb
dieser Zone muss das Grundwasser durch die belebte Bodenzone gegen Verunreinigung
durch Bakterien und Viren geschützt werden. In der Schutzzone II sind
bestimmte Handlungen und Anlagen verboten oder beschränkt zulässig.
Zum Beispiel :
| | Bebauung, insbesondere mit landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben |
| | Düngung |
| | Kleingärten |
| | Lagerung von Heizöl |
| | Abgrabungen |
| | Gärfuttermieten |
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Die Schutzzone III umschließt das gesamte Einzugsgebiet
der Wasserfassung. In ihr soll das Grundwasser vor nicht oder schwer abbaubaren
chemischen und radioaktiven Verunreinigungen geschützt werden. Auch
hier sind bestimmte Handlungen und Anlagen verboten oder beschränkt
zulässig.
Zum Beispiel :
| | Ablagern von Schutt, Abfallstoffen, Öl, Wassergefährdenden Stoffen wie Lösungsmittel, Teer, usw. |
| | Anwendung von Gülle, Klärschlamm, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln |
| | Massentierhaltung |
| | Kläranlagen |
| | Sand- und Kiesgruben |
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