|
Für Grundstücke, die nicht an die zentrale Abwasserbeseitigung (Kanalanschluss) angeschlossen sind, besteht die Pflicht zur Beseitigung des häuslichen Abwassers über eine Kleinkläranlage.
Wenn diese installierte Kleinkläranlage nach den vorliegenden Unterlagen nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, sind wir verpflichtet, eine Abwasserabgabe im Auftrag des Landkreises Diepholz zu erheben. Der Landkreis muss diese Abwasserabgabe an das Land Niedersachsen weiterleiten.
Für solche Anlagen besteht in der Regel ein Bestandsschutz für einen Zeitraum von 15 Jahren, in dem von den Betreibern auch keine Abwasserabgabe zu zahlen ist. Erhalten Sie für das betroffene Grundstück jedoch von uns einen Bescheid, ist dieser Bestandsschutz abgelaufen. Dies hat zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt jährlich eine Abwasserabgabe zu zahlen ist und der Betreiber/Grundstückseigentümer somit für eine Umrüstung bzw. Neuerrichtung sorgen muss.
|